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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
GED -Gesellschaft für Elektronik und Design mbH
zur Verwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer); juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.


§ 1 Allgemeine Regelungen
GED behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dateien u.ä. Informationen, körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. GED verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
Die Begriffe Auftraggeber, Käufer und Besteller werden nachfolgend gleichbedeutend verwandt.


§ 2 Geltung der AGB
1. Angebote, Lieferungen und Leistungen der GED erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen für den Verkauf, die Herstellung von Waren oder die Erbringung sonstiger Leistungen gegenüber Unternehmern/Unternehmen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten ferner, wenn Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter
Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen erfolgen. Solchen Gegenbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Kollidierende Einkaufsbedingungen werden ausschließlich unter Anwendungen der nachfolgenden Reglungen entschieden.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder schriftlich durch uns bestätigt werden.


§ 3 Angebot und/oder Vertragsschluss
Angebote zum Angebot (invitatio ad offerendum) sind – auch in Prospekten, Anzeigen usw. freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere für Preisangaben. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird und Grundlage einer rechtlich verbindlichen Willenserklärung ist. Änderungen im Zuge des technischen Fortschrittes bei gleichbleibender oder verbesserter Leistung bleiben entgegen zugesicherter
Eigenschaften nach Einschätzung der GED vorbehalten.
Der Käufer/Besteller ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Vereinbarungen bedürfen seitens GED einer schriftlichen Zusage. In jedem Fall kann sich der Besteller/Käufer auf Vertragsinhalte nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung seitens GED berufen.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Mitarbeiter der GED sind nur bei Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht ermächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.


§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt
1. Die von GED angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Versendungs- sowie Versicherungskosten. Wenn keine andere Zahlungsmodalität schriftlich vereinbart wird, liefern wir per Nachnahme auf Kosten des Auftraggebers.
Soweit zwischen Vertragsschluss und Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, ist GED berechtigt, veränderte Rohstoffpreise oder Preise der verwendeten Ausgangsmaterialien jeweils gegen Nachweis anzupassen.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind GED Rechnungen ohne Abzug und unverzüglich fällig. GED ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere oder geringer abgesicherten Schulden anzurechnen (§ 366 BGB), die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen (§ 367 BGB).
2. Der Käufer/Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im Übrigen nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die dem Verwender aus jedwedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, ist das Eigentum an den gelieferten Waren GED vorbehalten. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für GED als Hersteller, allerdings ohne die Auslössung eigener Verpflichtung(en). Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig nach dem Rechnungswert auf GED übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von GED für diese unentgeltlich. Bewegliche, wie unbewegliche Sachen, an denen GED (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Vorbehaltsware ist als solche zu kennzeichnen.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen daran sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an GED ab. Der Käufer ist bereits jetzt widerruflich ermächtigt, die an GED abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung von GED hat der Käufer die Abtretung offenzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum von GED hinzuweisen und GED unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer/Besteller.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist GED berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Hausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 5 Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt überdies die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers/Käufers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt GED vorbehalten. Gerät der Käufer/Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist GED berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitere Schadenersatzansprüche sind möglich und bleiben vorbehalten. Sofern die Regelungen des vorstehenden Passus (zu § 4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der von GED zu erbringenden Leistung in dem Zeitpunkt auf den Käufer/Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug
gefallen ist.
Liefertermine und -fristen stellen keine Fixtermine dar, dazu bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sie sind überdies solange unverbindlich, als sich die Parteien nicht ausdrücklich daran binden. Sämtliche Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verwenders. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
Wird der Versand ohne Verschulden von GED verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Auch ohne ausdrücklich schriftlichen Antrag des Käufers ist GED berechtigt, Lieferungen im Namen des Bestellers/Käufers auf dessen Rechnung zu versichern.


§ 7 Gewährleistung und Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers/Bestellers setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nachgekommen ist.
Mängel sind durch den Besteller/Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Ware
schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel, die innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, müssen unverzüglich nach Entdeckung mitgeteilt werden. Mangelhafte Liefergegenstände sind an GED zu versenden oder zur Besichtigung bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber GED aus. GED steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner
Erzeugnisse zur Verfügung. GED haftet hieraus nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
2. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Gefahrübergang kann der Besteller verlangen, dass fehlerhafte Ware unter Ausschluss weitergehender sonstiger Gewährleistungsansprüche nachgebessert wird oder Ersatzlieferung(en) verlangen. GED sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche einzuräumen. Nach dem dritten nicht erfolgreichen Nacherfüllungsversuch ist der Auftraggeber berechtigt weitergehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen geltend zu machen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Datenbeständen, gleich ob diese vom Besteller/Käufer oder von jedweden Dritten stammen, ob in gespeicherter oder gedruckter Form übernimmt GED keine Gewähr. Sofern Dateien und Informationen von Dritten (Behörden oder sonstige priv. oder öff. Auskunftsstellen) stammen und von GED übernommen
werden, übernimmt GED keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
Der Besteller/Käufer hat sich selbst davon zu überzeugen, dass die GED überlassenen Daten korrekt und vollständig sind. Sofern GED im Einzelfall durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung entgegen dem vorstehenden Passus die Gewähr dennoch übernimmt, bezieht sich dies nur auf die Richtigkeit der GED nach Abschluss sämtlicher technischer Prüfungen und Berechnungen überlassenen Datenbestände.
3. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet GED unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
für Sachmängel


• Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von GED nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines bei Gefahrübergang oder Abnahme liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der GED unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der GED.
• Zur Vornahme aller der GED notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit GED die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die GED von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei GED sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von GED Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
• Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt GED – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. GED trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus am Erfüllungsort der Hauptleistung sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der GED eintritt.
• Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn GED – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle -eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt oder auch der dritte Nacherfüllungsversuch scheitert. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
• Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse -sofern sie nicht von GED zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der GED für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung seitens GED vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Falls der Besteller/Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort, das heißt abweichend vom Erfüllungsort vorgenommen werden, kann GED dem ohne Anerkennung einer Rechtspflicht entsprechen,
wobei die unter Gewährleistung fallenden Teile nicht zu berechnen sind, während Arbeitszeit, Reisekosten und Spesen zu den GED Standardsätzen vom Besteller/Käufer zu bezahlen sind. Eine Haftung für übliche Abnutzung ist ausgeschlossen. Bei Nichtbefolgung unserer Benutzungsanweisungen und Veränderungen an den Produkten, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.
Zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Besteller/Käufer seine Vertragsverpflichtungen, auch aus vorherigen Lieferbeziehungen vollständig erfüllt hat. Ohne unsere schriftliche Zustimmung sind Ansprüche, die sich gegen uns richten, nicht abtretbar und können nur vom Käufer geltend gemacht werden.
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der GED infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers/Bestellers die Regelungen zu nachfolgend § 5 Nr.4) entsprechend.
Rechtsmängel
• Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird GED auf eigene Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch GED ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird GED den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die vorstehenden Verpflichtungen der GED sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regeln zu § 5 Nr. 4) für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
• Sie bestehen nur, wenn der Besteller GED unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller GED in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. GED die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt ermöglicht, GED alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.


4. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der GED infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Pflichten oder Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes –
vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der vorstehenden Abschnitte § 5 Nrn. 1-3 entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet GED – aus welchen Rechtsgründen auch
immer – nur

• bei Vorsatz,
• bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.


Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GED auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Ein Anspruch gegen GED auf Aufwendungsersatz gem. § 478 Abs. 2 BGB besteht nur in der gem. § 478 Abs. 2 iVm. § 439 Abs. 2 BGB vorgesehen Höhe, auch wenn der Vertrag zwischen dem Letztverkäufer und dem Endverbraucher nicht deutschem Recht unterliegt.


§ 8 Schutz- und Urheberrechte
Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls er Kenntnis einer Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt erhält. Die Regelung solcher Ansprüche und Verteidigung des Käufers gegen Ansprüche des Rechtsinhabers wird durch uns auf eigene Kosten geregelt, soweit die Verletzung unmittelbar durch ein von uns geliefertes Produkt entstanden ist. Wir sind grundsätzlich bemüht, dem Käufer das Recht zur Benutzung des Produktes zu verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, sind wir nach eigener Wahl berechtigt, das Produkt so abzuändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten.
Hat der Käufer das von GED gelieferte Produkt oder eine Leistung verändert oder in ein System integriert, oder hat GED auf Grund ausdrücklicher Anweisungen des Käufers das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzgesetzen resultieren, ist der Käufer verpflichtet, GED gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen bzw. freizustellen.
Unsere Programme und die dazugehörenden Dokumentationen sind für eigenen Gebrauch des Käufers, der eine einfache, nicht übertragbare Lizenz erhält, bestimmt. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung von GED darf der Käufer weder Programme noch Dokumentationen Dritten zugänglich machen. Kopien dürfen lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden, eine Haftung oder ein Kostenersatz durch uns für solche Kopien ist ausgeschlossen. Sofern Originale einen auf den Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Käufer auch auf Kopien anzubringen.


§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien ist Ruppichteroth / OT Winterscheid.
Soweit der Käufer zu dem in § 38 Abs. 1 ZPO bezeichneten Personenkreis gehört, wird Bonn als Gerichtsstand vereinbart.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner. Die Anwendung des „Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG)“ und des „Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG/CISG)“ wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die betroffenen Bestimmungen sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken.

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